OGH 9ObA93/00t; 8ObS6/05y; 9ObA62/11z (RS0113901)

OGH9ObA93/00t; 8ObS6/05y; 9ObA62/11z27.2.2012

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche. Der Erwerber ist daher an eine Wiedereinstellungszusge des Veräußerers nach saisonal bedingter Unterbrechung (=Beendigung) des Arbeitsverhältnisses gebunden. Daraus folgt, dass alle vom Arbeitnehmer beim Veräußerer und beim Erwerber zurückgelegten Arbeitszeiten als Einheit anzusehen sind.

Normen

AVRAG §6 Abs1

9 ObA 93/00tOGH12.07.2000
8 ObS 6/05yOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Vertritt man die Ansicht, dass es sich bei einer Wiedereinstellungszusage, von der der Arbeitnehmer Gebrauch machen kann oder nicht, um einen Hauptvertrag mit Optionsvorbehalt, anders ausgedrückt um einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag handelt, kann § 3 Abs 1 AVRAG unmittelbar angewendet werden; anderenfalls greift § 6 Abs 1 AVRAG. (T1)

9 ObA 62/11zOGH27.02.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_009OBA00093_00T0000_001

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