Rechtssatz
Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.
15 Os 31/93 | OGH | 27.05.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Dreistufiger Gewaltbegriff des Strafgesetzbuches. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_001
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