OGH 4Ob366/85 (RS0062497)

OGH4Ob366/8520.9.2012

Rechtssatz

Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer der beiden Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäftes stärker verbunden sein als der anderen, besonders wenn zunächst nur einer von ihnen sein Auftraggeber ist, er also nicht zwei Auftraggeber aus seinem vorhandenen Auftragsstand zusammenführt. Das drückt auch die Immobilienmaklerverordnung dadurch aus, dass sie einerseits vom Auftraggeber des Immobilienmaklers und andererseits von dem namhaft gemachten Interessenten spricht (zB § 8 Abs 2, § 9 Abs 1 ImmMV), wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird.

Normen

HVG §6 IG
HVG §29 IId
ImmMV §1
ImmMV §8 Abs2
ImmMV §9 Abs1

4 Ob 366/85OGH29.10.1985

Veröff: SZ 58/157 = ÖBl 1986,22 = MietSlg XXXVII/40

1 Ob 195/97aOGH28.10.1997

Auch

8 Ob 305/97dOGH29.01.1998

nur: Wiewohl der namhaft gemachte Interessant dadurch, dass er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt letztlich auch zum "Auftraggeber" wird. (T1)

1 Ob 352/97iOGH24.03.1998

Auch; nur T1

1 Ob 372/97fOGH28.04.1998

Vgl; nur T1; Beisatz: Daran ist auch für die neue Rechtslage (Maklergesetz BGBl 1996/262) unverändert festzuhalten. (T2) Veröff: SZ 71/78

6 Ob 38/00gOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Dazu reicht es aus, dass sich der Auftraggeber der Vermittlung nutzbringend bedient hat, wenn er nur die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. (T3)

8 Ob 33/02iOGH02.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3

9 Ob 124/03fOGH25.02.2004

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; nur T1

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/94

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0040OB00366_8500000_001