OGH 4Ob510/83 (RS0013061)

OGH4Ob510/8316.11.2012

Rechtssatz

Die Zulassung einer Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben beruht auf dem Gedanken, dass der Nachlass in erster Linie den Nachlassgläubigern haftet und dass sie sich gegen die Verschlechterung der ihnen in Aussicht stehenden Befriedigungsmöglichkeiten durch den Erbfall schützen müssen. Die Absonderungsgläubiger werden dadurch von der mit der Einantwortung und der damit eintretenden Verschmelzung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben verbundenen Gefahr befreit, den Nachlass als ihren Haftungsfonds mit Gläubigern des Erben teilen zu müssen.

Normen

ABGB §812 A

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483

8 Ob 547/88OGH21.04.1988

Veröff: JBl 1989,173

8 Ob 27/01fOGH12.04.2001

Auch; Beisatz: Mit dem Erlöschen der Voraussetzungen für die Absonderung, insbesondere der Befriedigung dieser Absonderungsgläubiger ist die Nachlassabsonderung wieder aufzuheben. (T1)

8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Auch; Beisatz: Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen. (T2); Beis wie T1

8 Ob 244/02vOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T2

7 Ob 49/04pOGH26.05.2004

Auch

9 Ob 138/04sOGH03.08.2005

Auch; Beis wie T2

1 Ob 43/09vOGH31.03.2009

Auch; Beisatz: Durch die Nachlassseparation: sollen sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, verhindert werden. (T3)

6 Ob 197/12gOGH16.11.2012

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00510_8300000_004