OGH 4Ob528/78 (RS0011578)

OGH4Ob528/7816.5.2012

Rechtssatz

Die Bringung von Holz ist nicht an einen Weg als räumlich begrenzter, dem grundsätzlich regelmäßigen Verkehr dienenden Teil einer Grundfläche gebunden, sondern wird durch standortliche sowie forstwirtschaftliche Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit bestimmt und bleibt auf die gelegentliche Bringung von Holz beschränkt.

Normen

ABGB §477
ABGB §492
sbg EinforstungsrechteG §1 Abs1 Z3
WWSGG §1 Abs1 Z3

4 Ob 528/78OGH06.06.1978

SZ 51/77

6 Ob 645/87OGH08.10.1987

Auch; SZ 60/205

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Auch; Beisatz: Holzbringungsrechte sind nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG (§ 1 Abs 1 Z 3 sbg EinforstungsrechteG) sind, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn dieser Gesetze. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte die räumlich ebenfalls nicht weiter beschränkte Befugnis enthalten, Anlagen für den Holztransport zu errichten. (T1); Veröff: SZ 2010/83

5 Ob 211/11gOGH16.05.2012

Auch; Vgl Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00528_7800000_002

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