OGH 4Ob44/53 (RS0000139)

OGH4Ob44/5322.10.2012

Rechtssatz

Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozeß festgestellt wird. Wenn der Masseverwalter zwar nicht den Anspruch, wohl aber die Eigenschaft als Masseforderung bestreitet, besteht ein Rechtsschutzinteresse zur Klage.

Normen

EO §1 Z7 IIG
KO §46
KO §109 Abs1

4 Ob 44/53OGH12.05.1953

SozM I E,25

5 Ob 40/58OGH05.03.1958

nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der<br/>Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine<br/>Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird (T1)

4 Ob 30/81OGH16.03.1982

nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der<br/>Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. (T2);<br/>Beisatz: konstitutives Anerkenntnis (T3) EvBl 1982/144 S 465

14 ObA 35/87OGH24.03.1987

Vgl auch; nur: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird. (T4)

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T5); <br/>Beisatz: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T6); <br/>Bem: Siehe RS0128386. (T7); Veröff: SZ 2012/107

Dokumentnummer

JJR_19530512_OGH0002_0040OB00044_5300000_001