Normen
EO §1 Z7 IIG
KO §46
KO §109 Abs1
4 Ob 44/53 | OGH | 12.05.1953 |
SozM I E,25 |
5 Ob 40/58 | OGH | 05.03.1958 |
nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der<br/>Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. Eine<br/>Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird (T1) |
4 Ob 30/81 | OGH | 16.03.1982 |
nur: Die mit der amtlichen Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis verknüpfte Eigenschaft eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 7 EO erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Eigenschaft der vollstreckbaren Forderung als Masseforderung. Kennt der<br/>Masseverwalter eine Masseforderung an, so fällt dies nicht unter § 109 Abs 1 KO, sondern ist ein privatrechtliches Anerkenntnis. (T2);<br/>Beisatz: konstitutives Anerkenntnis (T3) EvBl 1982/144 S 465 |
14 ObA 35/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; nur: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Konkursforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird oder wenn der Bestand einer bestrittenen Forderung im Prozess festgestellt wird. (T4) |
9 ObA 50/12m | OGH | 22.10.2012 |
Auch; Vgl aber Beis wie T3; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T5); <br/>Beisatz: Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung. (T6); <br/>Bem: Siehe RS0128386. (T7); Veröff: SZ 2012/107 |
Dokumentnummer
JJR_19530512_OGH0002_0040OB00044_5300000_001
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