OGH 9ObA50/12m (RS0128386)

OGH9ObA50/12m22.10.2012

Rechtssatz

Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung.

Normen

IO §46
IO §60 Abs2
IO §109 Abs1

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Veröff: SZ 2012/107

Dokumentnummer

JJR_20121022_OGH0002_009OBA00050_12M0000_001

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