OGH 8ObS19/11v (RS0127562)

OGH8ObS19/11v20.12.2011

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der österreichischen Garantieeinrichtung nach Art 9 der Insolvenzrichtlinie 2008/94/EG ist gegeben, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in Österreich über eine feste wirtschaftliche Präsenz verfügt, indem er hier Personal dauerhaft beschäftigt. Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzrichtlinie ist gegeben, wenn es sich bei der insolvenzgerichtlichen (insolvenzbehördlichen) Entscheidung in der Form der lex fori der Art nach um eine Entscheidung handelt, wie sie in Art 2 Abs 1 der Insolvenzrichtlinie beschrieben ist. Von lit b leg cit werden alle insolvenzgerichtlichen Entscheidungen nach der lex fori erfasst, mit denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. § 240 IO iVm § 1 Abs 1 Satz 3 IESG ist dahin richtlinienkonform zu interpretieren, dass auch insolvenzgerichtliche Entscheidungen eines EU‑Gerichts (EWR‑Gerichts), die der Insolvenzeröffnung iSd § 1 Abs 1 Z 2 IESG gleichgestellt sind, in Österreich anerkannt werden müssen, wenn der Gemeinschuldner in Österreich als anderem Staat iSd Art 9 der Insolvenzrichtlinie tätig ist und sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung in Österreich befindet.

Normen

IESG §1 Abs1
IO §240
EG-RL 2008/94/EG - Insolvenzrichtlinie 32008L0094 allg

8 ObS 19/11vOGH20.12.2011

Veröff: SZ 2011/152

8 ObS 8/14fOGH24.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20111220_OGH0002_008OBS00019_11V0000_001