Rechtssatz
Bei Gewalt in der Wohnung steht es dem Gefährdeten frei, ob er den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.
7 Ob 127/13x | OGH | 03.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Anders als nach § 382e EO bedarf es einer Interessenabwägung bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nicht. (T1) |
7 Ob 232/16t | OGH | 25.01.2017 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2017/3 |
7 Ob 185/17g | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20111130_OGH0002_0070OB00201_11A0000_001