OGH 17Ob6/11y (RS0127138)

OGH17Ob6/11y9.8.2011

Rechtssatz

Auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist das Marktortrecht anzuwenden. Das kann bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“). Faktisch setzt sich in einem solchen Fall bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch.

Normen

Rom II-VO Art6 Abs1

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Beisatz: Beeinträchtigt die Wettbewerbshandlung ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers, verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf Art 4 Rom II-VO, wobei die Regelanknüpfung am Erfolgsort nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO als Verweis auf die (Haupt-)Niederlassung des Mitbewerbers verstanden werden kann. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zu rein betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen nach Art 6 Abs 2 Rom II-VO siehe RS0127292. (T2)

4 Ob 82/12fOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt; siehe RS0127999. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/69

4 Ob 202/12bOGH28.11.2012

Auch; Beisatz: Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. (T4)<br/>Bem: Offenlassend das Verhältnis zu § 20 ECG. (T5)

4 Ob 29/13pOGH23.05.2013

Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Hier: Zum Verhältnis zu § 20 ECG. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/51

4 Ob 112/15xOGH15.12.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00006_11Y0000_002