OGH 4Ob12/11k (RS0127292)

OGH4Ob12/11k20.9.2011

Rechtssatz

Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Art 4 Abs 1 Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.

Normen

Rom II-VO Art4
Rom II–VO §6 Abs2

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011
4 Ob 237/12zOGH12.02.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_003