OGH 13Os43/11i (RS0126995)

OGH13Os43/11i14.7.2011

Rechtssatz

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5c
StPO §49 Z4
StPO §50
StPO §164 Abs1
StPO §245

13 Os 43/11iOGH14.07.2011

Dokumentnummer

JJR_20110714_OGH0002_0130OS00043_11I0000_001