13 Os 43/11i | OGH | 14.07.2011 |
Dokumentnummer
JJR_20110714_OGH0002_0130OS00043_11I0000_001
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Rechtssatz
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.