OGH 14Os23/11f (RS0126993)

OGH14Os23/11f28.6.2011

Rechtssatz

Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht.

Normen

StGB §302
StGB §310

14 Os 23/11fOGH28.06.2011
14 Os 138/11tOGH03.04.2012
14 Os 21/19yOGH25.06.2019

Auch; Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die ihn treffende Pflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck der (hoheitlichen) Maßnahme vereiteln könnte, verletzt. Eine solche Pflicht ergibt sich jedoch nur aus den dem Beamten konkret übertragenen Aufgaben, nicht aus seiner abstrakten Befugnis. (T1)<br/>Beisatz: Möglicher Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist dabei (nicht das Recht des Betroffenen auf Datenschutz, sondern) der Anspruch des Staates auf Erreichung des mit der (hoheitlichen) Maßnahme verfolgten Zwecks (wie etwa das Recht auf Strafverfolgung oder auf Steuereinhebung). (T2)<br/>Beisatz: Wird aber durch den Geheimnisverrat selbst nicht Missbrauch der Amtsgewalt begründet, kommt insoweit Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB in Frage und zwar unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschaffens der Daten nach § 302 Abs 1 StGB. (T3)

14 Os 47/20yOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des § 302 Abs 1 StGB aus. (T4)

14 Os 140/20zOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20110628_OGH0002_0140OS00023_11F0000_001