OGH 7Ob77/10i (RS0126930)

OGH7Ob77/10i30.3.2011

Rechtssatz

Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (§ 65 AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 47a AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.

Normen

AktG §47a
AktG §52
AktG §65
BörseG §48a
BörseG §48d
KMG §11

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Veröff: SZ 2011/40

6 Ob 28/12dOGH15.03.2012

Beisatz: Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert auch der Umstand nichts, dass Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt werden und dass der Kläger die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben hat. (T1);<br/>Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Gläubigerstellung als solche bereits den Vorrang gegnüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen. (T2);<br/>Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Art 15 der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3);<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der in der Lehre geäußerten Kritik an 7 Ob 77/10i und dem Unionsrecht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/35

4 Ob 89/13mOGH27.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Eine auf § 75 WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG. (T5)

6 Ob 98/13zOGH09.09.2013

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_001