OGH 10Ob40/07s (RS0122185)

OGH10Ob40/07s11.5.2011

Rechtssatz

Voraussetzung der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsnachfolger ist immer deren materiellrechtlicher Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten, der wiederum nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichtsstaates anzuwendenden Sachrecht zu beurteilen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung stellt nur eine „Zuständigkeitsoption" dar, die erst bei Klageerhebung Wirkung entfaltet. Der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist demnach an den Bestimmungen der EuGVVO zu messen und nicht mehr nach dem nationalen Recht zu beurteilen, selbst wenn sie sich bei Abschluss offensichtlich auf einen reinen Inlandsfall bezog.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23

10 Ob 40/07sOGH05.06.2007

Beisatz: Die wirksame Vereinbarung bindet nach herrschender Ansicht sowohl die Abschlussparteien als auch ihre (Einzel- und Gesamt-)Rechtsnachfolger. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, etwa die Einhaltung der Formvorschriften, ist auch in den Fällen der Rechtsnachfolge ausschließlich im Verhältnis der ursprünglichen Parteien zu beurteilen. (T1); Beisatz: Kommt es bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen auf den Wohnsitz/Sitz im Zeitpunkt der Klagserhebung an, stehen einander im vorliegenden Fall zwei Gesellschaften jeweils mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber, denen gegebenenfalls eine Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht zuzurechnen wäre. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist weder im nationalen noch im europäischen Zuständigkeitsrecht in Zweifel zu ziehen. Damit würde die erforderliche Internationalität hergestellt, die in concreto zur Anwendbarkeit der EuGVVO führen würde. (T2); Veröff: SZ 2007/91

5 Ob 201/08gOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung hatten beide Parteien ihren Sitz/Wohnsitz in Österreich, im Zeitpunkt der Klagserhebung war der Beklagte nach Slowenien verzogen. (T3)

3 Ob 285/08wOGH21.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, hatte Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand. (T4)

7 Ob 203/10vOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00040_07S0000_001

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