OGH 6Ob266/06w (RS0121817)

OGH6Ob266/06w16.6.2011

Rechtssatz

Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfachgesetzlichen) Bestimmungen der §§7aff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind.

Normen

MedienG §7
MedienG §7a

6 Ob 266/06wOGH15.02.2007

Beisatz: Der Identitätsschutz des § 7a MedG gilt nicht für Zeugen. (T1); Beisatz: Die Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung als solche kann im Hinblick auf den verfassungs-und einfach-gesetzlichen Öffentlichkeitsgrundsatz nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugerechnet werden. (T2); Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T3); Veröff: SZ 2007/27

6 Ob 147/10aOGH16.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Dass andere Personen als die Opfer, Verdächtigen oder Täter einer gerichtlichen strafbaren Handlung keinen (Schadenersatz‑)Anspruch nach § 7a MedienG haben, bedeutet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht, dass diesen Personen auch kein zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz gegen identifizierende Kriminalberichterstattung zukommt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0060OB00266_06W0000_002

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