OGH 8Ob215/00a (RS0114697)

OGH8Ob215/00a26.4.2011

Rechtssatz

Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre nicht sachgerecht.

Normen

KO §49 Abs1

8 Ob 215/00aOGH22.02.2001

Veröff: SZ 74/29

8 Ob 228/00pOGH11.06.2001

nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. (T1); Veröff: SZ 74/103

8 Ob 249/02dOGH26.06.2003

Beisatz: Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen. (T2); Beisatz: Betriebskosten für verpfändete Wohnungseigentumsobjekte sind keine Sondermassekosten. (T3)

8 Ob 45/04gOGH27.05.2004

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T4)

8 Ob 24/05wOGH13.07.2006

Auch; nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. (T5); Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Laufende Aufwendungen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen, sind nicht als Sondermassekosten anzusehen. (T6)

8 Ob 113/06kOGH18.12.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/110; Veröff: SZ 2006/185

8 Ob 66/08aOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T7); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T8); Bem: Siehe auch RS0124687. (T9)

8 Ob 105/09pOGH18.02.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T10)

8 Ob 87/10tOGH26.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0080OB00215_00A0000_002