OGH 7Ob199/10f (RS0126375)

OGH7Ob199/10f22.10.2010

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 KFG gilt als Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist. Demnach kommt es darauf, ob der im vorliegenden Fall den Unfall herbeiführende Elektrohubstapler etwa ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt wurde oder damit auch kürzere Fahrten auf öffentlichen Straßen unternommen wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Elektrostapler „nach seiner Bauart und Ausrüstung“ zumindest vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt war und vor allem, ob er innerhalb einer Betriebsanlage verwendet werden sollte.

Normen

KFG §1 Abs2 litb
KFG §2 Abs1 Z19
VOEG §6 Abs1 Z1

7 Ob 199/10fOGH22.10.2010
2 Ob 89/12wOGH21.02.2013

Vgl

2 Ob 20/16dOGH26.01.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/4

9 ObA 65/16yOGH28.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20101022_OGH0002_0070OB00199_10F0000_001