OGH 9Ob85/09d (RS0125829)

OGH9Ob85/09d11.5.2010

Rechtssatz

Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.

Normen

ABGB §918 III, ABGB §921
ZPO §228 A1
ZPO §228 H3

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Veröff: SZ 2010/53

1 Ob 181/11sOGH22.12.2011

nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T1)

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Der Schaden wegen fehlerhafter Abschlussprüfung ist einem Schaden wegen pflichtwidriger Anlageberatung vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. (T3)

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T2

1 Ob 238/12zOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T2

4 Ob 165/12mOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T2

9 Ob 44/13fOGH29.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4)<br/>Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T5)

4 Ob 135/13aOGH17.12.2013

Vgl auch

7 Ob 21/15mOGH12.03.2015

nur T1; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings. (T6)

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Auch

1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100511_OGH0002_0090OB00085_09D0000_001

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