Rechtssatz
Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216, iVm § 1 ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 EMRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.
13 Os 55/16m | OGH | 27.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit nach § 4 Abs 2 EU‑JZG ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Übergabe maßgeblich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100408_OGH0002_0120OS00015_10P0000_001
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