OGH 15Os184/09m (RS0125788)

OGH15Os184/09m17.3.2010

Rechtssatz

Die richterliche Disposition über die Gewährung des Entschlagungsrechts eines Zeugen in der Hauptverhandlung stellt eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung iSd § 35 Abs 2 StPO dar und hat auch seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes und des Strafprozessreformbegleitgesetzes I grundsätzlich nicht in Beschlussform (§ 86 StPO) zu ergehen. Die Entscheidung über das Entschlagungsrecht eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist daher weder auszufertigen noch zuzustellen, ein Rechtsmittel des Zeugen dagegen ist nicht zulässig.

Normen

StPO §35 Abs2 B
StPO §86
StPO §157

15 Os 184/09mOGH17.03.2010
14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Verhängung von Beugehaft über einen Zeugen zur Erzwingung der Ablegung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. (T1)

11 Os 51/16hOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20100317_OGH0002_0150OS00184_09M0000_001

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