OGH 3Ob53/02v (RS0116632)

OGH3Ob53/02v26.1.2010

Rechtssatz

Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Architekten entfällt, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Kosten in derselben Weise gebaut hätte. Die Beweislast hiefür trägt der Bauherr.

Normen

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1299 G

3 Ob 53/02vOGH18.07.2002
3 Ob 103/04zOGH26.05.2004

nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. (T1); Beisatz: Den Architekten trifft eine umfassende, auch wirtschaftliche Aspekte miteinschließende vorvertragliche und die Erbringung der Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht begleitende Beratungspflicht. (T2)

2 Ob 90/07kOGH27.03.2008

Vgl

9 Ob 98/09sOGH26.01.2010

nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_0030OB00053_02V0000_001