OGH 5Ob295/01w (RS0116128)

OGH5Ob295/01w11.2.2010

Rechtssatz

Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.

Normen

ABGB §1371
GBG §94 Abs1 Z2 C

5 Ob 295/01wOGH15.01.2002

Veröff: SZ 2002/2

6 Ob 183/05pOGH03.11.2005

Auch; Beisatz: Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)

5 Ob 16/08aOGH14.05.2008

Auch

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

Beisatz: Hier: Der Eintritt der Fälligkeit der pfandrechtlich gesicherten Forderung der einschreitenden Bank wurde gegenüber dem Grundbuchsgericht in keiner Weise dokumentiert. Der Inhalt der (zur Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung) der einschreitenden Bank eingeräumten Veräußerungsbefugnis in der Verkaufsvollmacht legt daher die Vermutung nahe, es könne damit ein gesetzliches Verbot, und zwar jenes des §1371 ABGB, verletzt oder umgangen worden sein. (T2)

5 Ob 258/09sOGH11.02.2010

Beisatz: Maßgeblich hiefür ist, ob der Inhalt einer Verkaufsvollmacht mangels jeder effektiven Möglichkeit des Eigentümers zur Optimierung des Verkaufserlöses dem Zweck der Verbotsnorm des § 1371 ABGB widerspricht. (T3); Bem: Zum Zweck des Verbots nach § 1371 ABGB siehe RS0075180 (T2). (T4); Beisatz: Die in der Verkaufsvollmacht enthaltene Erklärung, dass aus der Kreditgeschäftsverbindung bereits fällige Forderungen unberechtigt aushaften und die Vollmacht „in diesem Zusammenhang" erteilt werde, reicht nicht aus, Bedenken hinsichtlich einer Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB zu beseitigen. (T5); Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20020115_OGH0002_0050OB00295_01W0000_002