Normen
ABGB §1371
4 Ob 584/95 | OGH | 24.10.1995 |
Veröff: SZ 68/199 |
6 Ob 183/05p | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) |
5 Ob 139/08i | OGH | 14.07.2008 |
nur: Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. (T2) |
5 Ob 258/09s | OGH | 11.02.2010 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)