OGH 4Ob306/98y (RS0111459)

OGH4Ob306/98y24.3.2010

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte.

Normen

KO §31 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2

4 Ob 306/98yOGH15.12.1998

Veröff: SZ 71/210

1 Ob 308/98wOGH27.08.1999

Auch; nur: Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. (T1)

6 Ob 256/99mOGH24.02.2000

nur T1

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Von der Anfechtung ist jede einzelne Kreditausnützung (Abrufung) des Schuldners betroffen, der sich die Bank nicht widersetzt. Die Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist das anfechtbare Rechtsgeschäft. (T2); Beisatz: Durch Kontensplitting kann die schon erfolgte Ausnützung des Kontokorrentkredits nicht anfechtungsfest gestaltet werden, weil die Führung getrennter Konten an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts ändert. Die Bank darf aufrechnen, wenn sie dies nicht tut, kann das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein. (T3); Beisatz: Die in der Krise der Schuldners vereinbarte (weitere) Kreditgewährung nur im Umfang geleisteter Zahlungen (Zug um Zug) hat den anfechtbaren Inhalt, dass die Bank bei vereinbartem Recht auf Fälligstellung auf die Deckung der Einzahlungen (der Aufrechnungsmöglichkeit) oder auf das ihr in der Krise analog § 1052 ABGB jedenfalls zustehende Kündigungsrecht verzichtet. (T4); Veröff: SZ 73/182

9 Ob 24/04aOGH17.11.2004

nur T1

4 Ob 91/06wOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Die isolierte Anfechtung der Deckung oder Sicherstellung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, ist bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht möglich, es sei denn das gesamte Rechtsgeschäft wird angefochten, nicht bloß die Sicherung desselben. (T5)

2 Ob 210/05dOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für eine Anfechtung nach §31 Abs1 Fall 2 KO kommt es nicht auf Zeitpunkte von Zahlungen der Gemeinschuldnerinnen an die Anfechtungsgegnerin an, sondern auf den ersten Zeitpunkt der Wiederausnützung der aufrechterhaltenen Liquidität durch die Anfechtungsgegnerin im kritischen Zeitraum. Auch für die von der Judikatur herausgearbeitete Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Quotenschaden ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. (T6)

9 Ob 52/06xOGH28.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO . (T7)

3 Ob 246/09mOGH24.03.2010

Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/25

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_003