OGH 10ObS2064/96v (RS0105194)

OGH10ObS2064/96v19.1.2010

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens kommt es auf die tatsächliche (und nicht eine pauschalierte oder lineare) Betrachtung an. Hat ein Versicherter nach dem Stichtag innerhalb desselben Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist bei der Ermittlung des Monatseinkommens auf die tatsächlichen Zeitpunkte der zugrunde gelegten erbrachten Leistungen vor und nach dem maßgeblichen Stichtagszeitpunkt und nicht auf die Zeitpunkte der Honorarstellung oder des Eingangs von Zahlungen abzustellen. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte.

Normen

ASVG §253b Abs2
APG §9 Abs1

10 ObS 2064/96vOGH11.06.1996
10 ObS 16/07mOGH27.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage der Pensionsgewährung im Sozialversicherungsrecht kommt es im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die entsprechende Leistung erbracht wurde. (T1); Veröff: SZ 2007/31

10 ObS 163/07dOGH22.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip (§ 19 EStG 1988) nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern ausschlaggebend ist, wann die Leistung erbracht worden ist. (T2)

10 ObS 26/09kOGH12.05.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Wegfall der Korridorpension (§ 9 Abs 1 APG). (T3)

10 ObS 198/09dOGH19.01.2010

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/2

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_010OBS02064_96V0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)