OGH 5Ob19/91 (RS0060453)

OGH5Ob19/9111.2.2010

Rechtssatz

Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten, sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.

Normen

GBG §27 Abs2
GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008

5 Ob 19/91OGH12.03.1991
5 Ob 120/92OGH15.12.1992

Beisatz: Hier: Dies gilt auch für die Zeit der Ausstellung der Urkunde. (T1)

5 Ob 63/02dOGH12.03.2002

Auch; Beis wie T1

5 Ob 10/03mOGH11.03.2003

Auch

5 Ob 206/09vOGH11.02.2010

Auch; Bem: Hier: Ablehnung der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Frage der Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen durch Geburtsdatum bzw Firmenbuchnummer; siehe dazu RS0060482 und RS0125695. (T2); Veröff: SZ 2010/10

5 Ob 259/09pOGH11.02.2010

Auch; Bem wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00019_9100000_001