Rechtssatz
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen.
5 Ob 33/10d | OGH | 25.03.2010 |
nur: Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt grundsätzlich nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00206_09V0000_002
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