OGH 3Ob591/85 (RS0070044)

OGH3Ob591/8520.12.2010

Rechtssatz

Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. Er kann ja den nach § 10 MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verlangen, ohne dass diese Vereinbarung unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG fallen kann.

Normen

MRG §10 Abs4
MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
MRG §10 Abs6

3 Ob 591/85OGH16.10.1985

Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40

2 Ob 535/87OGH24.03.1987

Veröff: JBl 1987,531 = MietSlg XXXIX/18

8 Ob 563/87OGH06.05.1987
3 Ob 530/87OGH07.10.1987

Auch; Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20

8 Ob 520/90OGH27.02.1991
3 Ob 510/91OGH08.05.1991

Veröff: EvBl 1991/136 S 597 = WoBl 1992,32

1 Ob 525/93OGH02.07.1993

Auch; nur: Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426

10 Ob 511/93OGH25.10.1994

Vgl

5 Ob 293/02bOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigeobliegenheit besteht darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die Überwälzung dieser Ansprüche auf den Nachmieter zu ermöglichen. Das hat auch nach der Novellierung dieser Gesetzesbestimmung durch das 2. WÄG seine Geltung behalten. (T2); Beisatz: Der Vermieter soll wissen, mit welchen Ersatzansprüchen er definitiv zu rechnen hat. (T3)

5 Ob 193/03yOGH07.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 20/08iOGH19.02.2008

Auch; Beisatz: Die ratio der in § 10 Abs 4 MRG normierten Anzeigenobliegenheit liegt darin, den Vermieter über die Ersatzansprüche des scheidenden Mieters genau in Kenntnis zu setzen, um ihm die (nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässige) Überwälzung dieser Ansprüche auf die Nachmieter zu ermöglichen. (T4); Beisatz: Nur die gleichzeitige Übermittlung der angeschlossenen Rechnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung gewährleistet den Zweck der Anzeigenobliegenheit zu erfüllen. Die fehlende Übermittlung führt zur Präklusion des Ersatzanspruchs. (T5); Beisatz: Hier: § 10 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der WRN 2006. (T6)

5 Ob 199/08pOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Anzeige des Mieters ist eine empfangsbedürftige Erklärung, weshalb nach allgemeinen Grundsätzen ihre Wirksamkeit auch von einem ordnungsgemäßen Zugang beim Erklärungsempfänger abhängig ist. (T7); Veröff: SZ 2008/176

5 Ob 181/10vOGH20.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der Obliegenheit des Vermieters gemäß § 10 Abs 4a MRG idF WRN 2006, den Mieter zur Verbesserung einer mangelhaften Anzeige aufzufordern, ist es künftighin Sache des Vermieters, den Zweck der Anzeigepflicht, nämlich die Höhe des auf den neuen Mieter überwälzbaren Betrags (§ 10 Abs 6 MRG) möglichst rasch in Erfahrung zu bringen, zu gewährleisten. (T8); Bem: Siehe auch RS0126485. (T9); Veröff: SZ 2010/159

Dokumentnummer

JJR_19851016_OGH0002_0030OB00591_8500000_003

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