MRG § 10 Abs 4
Die schriftliche Anzeige des Ersatzanspruchs nach § 10 MRG hat jedenfalls die Höhe des begehrten Betrags zu beziffern. Das Begehren auf Ersatz der Aufwendungen in bestimmter Höhe, „korrigiert nach dem Zeitwert“, reicht nicht aus.
OGH, 07.10.1987, 3 Ob 530/87