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§ 10 Abs 4 MRG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 47 Heft 1 v. 1.1.1988

MRG § 10 Abs 4

Die schriftliche Anzeige des Ersatzanspruchs nach § 10 MRG hat jedenfalls die Höhe des begehrten Betrags zu beziffern. Das Begehren auf Ersatz der Aufwendungen in bestimmter Höhe, „korrigiert nach dem Zeitwert“, reicht nicht aus.

OGH, 07.10.1987, 3 Ob 530/87

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