OGH 8Ob83/09b (RS0125240)

OGH8Ob83/09b27.8.2009

Rechtssatz

Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.

Normen

AußStrG §127

8 Ob 83/09bOGH27.08.2009

Beisatz: Durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters wird die Möglichkeit des Vertreters, namens der betroffenen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beseitigt. Der Vertreter ist aber nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen. (T1); Veröff: SZ 2009/112

6 Ob 164/14gOGH09.10.2014

Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T2)

10 Ob 25/16yOGH10.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 104/17aOGH28.06.2017
4 Ob 161/17fOGH26.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090827_OGH0002_0080OB00083_09B0000_001