15 Os 81/09i | OGH | 19.08.2009 |
Beisatz: Nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben wird der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. (T1) |
6 Ob 14/16a | OGH | 30.03.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich der Abgebildete auch mit der Verwendung seiner Fotos in einem anderen Medium und versehen mit Kommentaren zu seiner sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos einverstanden erklärte. Der Nutzer wird regelmäßig nur damit einverstanden sein, dass die Inhalte einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind sowie mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen und ähnlichem rechnen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_002
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