OGH 15Os81/09i (RS0125180)

OGH15Os81/09i19.8.2009

Rechtssatz

Der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.

Normen

MedienG §7 Abs1
UrhG §78

15 Os 81/09iOGH19.08.2009

Beisatz: Nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben wird der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. (T1)

6 Ob 14/16aOGH30.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich der Abgebildete auch mit der Verwendung seiner Fotos in einem anderen Medium und versehen mit Kommentaren zu seiner sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos einverstanden erklärte. Der Nutzer wird regelmäßig nur damit einverstanden sein, dass die Inhalte einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind sowie mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen und ähnlichem rechnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090819_OGH0002_0150OS00081_09I0000_002

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