Rechtssatz
Um die rechtliche Qualifikation von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin abschließend klarzustellen, und um deren zunehmendem Bedeutungsgewinn Rechnung zu tragen, wurden mit der SMG-Novelle 2007 in einer eigenen Z 3 des § 27 SMG das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Pilzen mit diesen Wirkstoffen sowie deren Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in die gerichtlichen Straftatbestände aufgenommen, womit (unter anderem) geregelt werden sollte, dass tatsächlich nur diese Tathandlungen vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst sind. Die Bestimmung wurde zudem bewusst von Abs 3 des § 27 SMG nicht umfasst.
Dokumentnummer
JJR_20090721_OGH0002_0140OS00057_09B0000_001
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