OGH 14Os57/09b (RS0125174)

OGH14Os57/09b21.7.2009

Rechtssatz

Um die rechtliche Qualifikation von Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocin, Psilotin und Psilocybin abschließend klarzustellen, und um deren zunehmendem Bedeutungsgewinn Rechnung zu tragen, wurden mit der SMG-Novelle 2007 in einer eigenen Z 3 des § 27 SMG das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Pilzen mit diesen Wirkstoffen sowie deren Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in die gerichtlichen Straftatbestände aufgenommen, womit (unter anderem) geregelt werden sollte, dass tatsächlich nur diese Tathandlungen vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst sind. Die Bestimmung wurde zudem bewusst von Abs 3 des § 27 SMG nicht umfasst.

Normen

SMG §27 Abs1 Z3 B
SMG §27 Abs3 B

14 Os 57/09bOGH21.07.2009
12 Os 39/10tOGH10.06.2010

Vgl

15 Os 152/10gOGH15.12.2010
15 Os 21/15zOGH16.03.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20090721_OGH0002_0140OS00057_09B0000_001