OGH 14Os46/09k (RS0125169)

OGH14Os46/09k21.7.2009

Rechtssatz

Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.

Normen

StPO §5 Abs1 B
StPO §5 Abs2 B
StPO §119 Abs1
WettbG §12 Abs1

14 Os 46/09kOGH21.07.2009
16 Ok 7/13OGH07.11.2013

Auch; nur: Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Hausdurchsuchung im Kartellverfahren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090721_OGH0002_0140OS00046_09K0000_001