OGH 2Ob224/08t (RS0125129)

OGH2Ob224/08t16.7.2009

Rechtssatz

Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen (vgl RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.

Normen

ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bd

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Bem: Entgegen der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZWien EFSlg 107.124). (T1)

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

Vgl; Beisatz: Beträge aus einer solchen Kontoüberziehung bzw einem Privatkredit sind daher grundsätzlich ebenso wenig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die spätere Rückführung dieser Beträge eine die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost darstellt. (T2); Beisatz: Allerdings liegt auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen, der über Vermögen verfügt, aber statt dieses anzugreifen einen Privatkredit aufnimmt, in unterhaltsrechtlicher Sicht ein Eingriff in seine Vermögenssubstanz vor, weshalb ein derartiger Mittelzufluss der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist. (T3)

3 Ob 111/13iOGH21.08.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20090716_OGH0002_0020OB00224_08T0000_001