OGH 15Os80/09t (RS0124802)

OGH15Os80/09t24.6.2009

Rechtssatz

Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".

Normen

StGB §57
StGB §58

15 Os 80/09tOGH24.06.2009

Beisatz: Ein bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachter Antrag auf Fortführung des Verfahrens vermag den Lauf der Verjährung ebensowenig zu beeinflussen, wie die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Eine neuerliche Hemmung der Verjährungsfrist hätte vielmehr erst die Staatsanwaltschaft durch tatsächliche Anordnung (§ 196 Abs 3 letzter Satz StPO idF vor BGBl I 2009/52) der Fortführung des (zum Zeitpunkt seiner Einstellung mit verjährungshemmender Wirkung ausgestatteten) Verfahrens bewirken können. (T1)

15 Os 160/12mOGH16.01.2013

Auch; Beis wie T1

14 Os 125/12gOGH09.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Die vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 ohne gerichtlichen Auftrag erfolgte polizeiliche Vernehmung als „Verdächtiger“ vermag die Verjährung nicht zu hemmen, weil diese keine Vernehmung als Beschuldigter iSd §§ 164, 165 StPO idF BGBl I 2004/19 darstellt. (T2)

15 Os 173/13zOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T1

14 Os 23/15mOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090624_OGH0002_0150OS00080_09T0000_001

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