Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.
2 Ob 84/09f | OGH | 20.05.2009 |
Beisatz:Hier: Unkenntnis vom Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00084_09F0000_001
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