OGH 14Os25/09x (RS0124922)

OGH14Os25/09x12.5.2009

Rechtssatz

§ 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34).

Normen

StPO §8
StPO §191 Abs1 B

14 Os 25/09xOGH12.05.2009
13 Os 103/14tOGH06.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freispruch nach Anklagerückziehung. (T1)<br/>

15 Os 6/16wOGH25.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0140OS00025_09X0000_001