Normen
HVertrG §24 Abs3
9 ObA 18/09a | OGH | 29.04.2009 |
Beisatz: Auf eine bei Vertragsabschluss vorliegende positive Kenntnis des Tankstellenverpächters von der Unmöglichkeit, die Tankstelle gewinnbringend zu führen, kommt es nicht an. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/61 |
9 ObA 59/09f | OGH | 16.11.2009 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/149 |
9 ObA 4/13y | OGH | 24.04.2013 |
nur: Wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags einen wirtschaftlichen Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht ermöglichen, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. (T2) |
3 Ob 114/13f | OGH | 21.08.2013 |
nur T2 |
9 ObA 70/14f | OGH | 22.07.2014 |
Auch |
9 ObA 90/16z | OGH | 18.08.2016 |
Beisatz: Die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung verlangt für eine ausgleichsanspruchswahrende Selbstkündigung einen kausalen Zusammenhang mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags. Aus der Rechtsprechung geht gerade nicht hervor, dass auch externe Umstände wie die Eröffnung eines Tankstellenshops eines Konkurrenzunternehmens dem Unternehmer zuzurechnen sind. Auch eine Pflicht des Unternehmers zu einer dem Tankstellenpächter günstigeren Vertragsanpassung lässt sich daraus nicht ableiten. (T3) |
9 ObA 116/16y | OGH | 24.05.2017 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20090429_OGH0002_009OBA00018_09A0000_001
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