OGH 9ObA18/09a (RS0124725)

OGH9ObA18/09a29.4.2009

Rechtssatz

Sind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pächter unter Einsatz eigener Ressourcen vorerst versucht, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften und erst nach angemessener, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Zeit (hier: rund 2 ¾ Jahre) das Scheitern seiner Bemühungen zur Kenntnis nehmen muss.

Normen

HVertrG §24 Abs3

9 ObA 18/09aOGH29.04.2009

Beisatz: Auf eine bei Vertragsabschluss vorliegende positive Kenntnis des Tankstellenverpächters von der Unmöglichkeit, die Tankstelle gewinnbringend zu führen, kommt es nicht an. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/61

9 ObA 59/09fOGH16.11.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/149

9 ObA 4/13yOGH24.04.2013

nur: Wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags einen wirtschaftlichen Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht ermöglichen, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. (T2)

3 Ob 114/13fOGH21.08.2013

nur T2

9 ObA 70/14fOGH22.07.2014

Auch

9 ObA 90/16zOGH18.08.2016

Beisatz: Die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung verlangt für eine ausgleichsanspruchswahrende Selbstkündigung einen kausalen Zusammenhang mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags. Aus der Rechtsprechung geht gerade nicht hervor, dass auch externe Umstände wie die Eröffnung eines Tankstellenshops eines Konkurrenzunternehmens dem Unternehmer zuzurechnen sind. Auch eine Pflicht des Unternehmers zu einer dem Tankstellenpächter günstigeren Vertragsanpassung lässt sich daraus nicht ableiten. (T3)

9 ObA 116/16yOGH24.05.2017

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20090429_OGH0002_009OBA00018_09A0000_001

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