OGH 8ObA8/09y (RS0124662)

OGH8ObA8/09y2.4.2009

Rechtssatz

Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ („oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.

Normen

BEinstG §7d
BEinstG §7i
MRK Art10
GlBG §21 Abs2
StGG Art13

8 ObA 8/09yOGH02.04.2009

Veröff: SZ 2009/46

1 Ob 189/09iOGH15.12.2009
9 ObA 21/12xOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/25

9 ObA 110/13mOGH26.11.2013

Vgl auch; Beisatz: erhaltensweisen der Belästigung iSd § 21 GlBG können verschiedene Formen annehmen, angefangen bei verbalen Äußerungen (zB Witzen) und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, E‑Mails, SMS, Zeichnungen (zB Karikaturen), Bildern oder sonstigem Material. In bestimmten Fällen kann daher das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, Art 13 StGG in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Rechten nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen. Geht man davon aus, dass Belästigungen im Sinn des Gleichbehandlungsgesetzes schon definitionsgemäß die Würde der betroffenen Person beeinträchtigen findet das Recht auf freie Meinungsäußerung des Belästigers jedenfalls dort seine Grenze, wo in die dem Belästigten nach dem Gleichbehandlungsgesetz gewährten Rechte eingegriffen wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_001