OGH 12Os10/09a (RS0124909)

OGH12Os10/09a26.3.2009

Rechtssatz

Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann.

Normen

StGB §167

12 Os 10/09aOGH26.03.2009
15 Os 71/14aOGH27.08.2014
12 Os 50/15tOGH09.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Bei mehreren, nicht auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Taten ist zur strafbefreienden Wirkung der Gutmachung des Schadens nach § 167 StGB bei mehreren Schulden (sofern dies nicht ohne Zuordnung klar ersichtlich ist) die Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrundeliegende Tat bezeichnet, anderenfalls die Schadenersatzzahlungen allen Taten anteilig zuzurechnen sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090326_OGH0002_0120OS00010_09A0000_003

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