OGH 6Ob3/09y (RS0125145)

OGH6Ob3/09y26.3.2009

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht.

Normen

AußStrG 2005 §5 Abs1
AußStrG 2005 §25 Abs2 Z1

6 Ob 3/09yOGH26.03.2009

Beisatz: Andernfalls könnte ja nie über den vorliegenden Revisionsrekurs entschieden werden, wenn eine Sanierungshandlung nicht vorgenommen wird. (T1)

1 Ob 75/16kOGH30.08.2016

Auch

5 Ob 85/17mOGH27.06.2017
3 Ob 166/17hOGH21.02.2018

Auch

1 Ob 129/18dOGH26.09.2018

Auch; Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T2)<br/>Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T3)

7 Ob 110/18dOGH04.07.2018
6 Ob 12/19mOGH27.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20090326_OGH0002_0060OB00003_09Y0000_002