OGH 2Ob48/08k (RS0124647)

OGH2Ob48/08k19.2.2009

Rechtssatz

Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §914 IIIh
ASVG §341
ASVG §342
ASVG §343 Abs1

2 Ob 48/08kOGH19.02.2009

Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen, wie von der Lehre angenommen, blieb ebenso offen, wie die Frage der Auslegungsmethode hinsichtlich der Regelungen über die Ordinationsübernahme. (T1)

1 Ob 126/14gOGH22.10.2014

Auch

1 Ob 35/15aOGH19.03.2015

Auch; Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl generell zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen (wie von der Lehre angenommen), wurde nicht abschließend beurteilt, weil man zum selben Ergebnis kommt. (T2)

1 Ob 176/15mOGH25.02.2016
10 ObS 34/18zOGH17.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090219_OGH0002_0020OB00048_08K0000_005