OGH 14Bkd7/08 (RS0124433)

OGH14Bkd7/0826.1.2009

Rechtssatz

Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich § 37 Abs 1 Z 2b RAO als verfassungswidrig auf. § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit 31. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass § 37 Abs 1 Z 2b RAO in Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt 1990.

Normen

DSt 1990 §3
RAO §37 Abs1 Z2b
RL-BA 1977 §9b

14 Bkd 7/08OGH26.01.2009
14 Bkd 1/09OGH25.05.2009

Auch

4 Bkd 4/08OGH08.06.2009

Auch

16 Bkd 12/09OGH05.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnlichen Begleitumständen („reine Formalfehler“ bzw „geringe Formverstöße“) kommt auch bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und stringente Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt, bei der Strafbemessung nach § 16 Abs 6 DSt und damit der Wahl einer der nach § 16 Abs 1 DSt vorgesehenen Strafarten Bedeutung zu. Es kann sogar die Anwendung des § 3 DSt geboten sein. (T1)

22 Os 1/14hOGH11.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

22 Ds 3/17mOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20090126_OGH0002_014BKD00007_0800000_001