OGH 13Os167/07v (RS0123183)

OGH13Os167/07v21.4.2009

Rechtssatz

Zwar ist es dem Vorsitzenden nach § 270 Abs 3 StPO gestattet, Urteile auch ohne Anhörung der Parteien zu berichtigen oder anzugleichen, es ist ihm jedoch gesetzlich verwehrt, lediglich eine von mehreren Parteien zu hören.

Normen

StPO §270 Abs3

13 Os 167/07vOGH13.02.2008
11 Os 34/09yOGH21.04.2009

Beisatz: Hier: Anhörung nur der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dem Verurteilten wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080213_OGH0002_0130OS00167_07V0000_001

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