OGH 3Ob234/04i (RS0119813)

OGH3Ob234/04i24.2.2009

Rechtssatz

Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beginnt.

Normen

ABGB §1431 A
ABGB §1434
ABGB §1478
ABGB §1480

3 Ob 234/04iOGH26.01.2005

Veröff: SZ 2005/10

3 Ob 148/04tOGH31.03.2005
9 Ob 62/04iOGH06.04.2005
7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Beisatz wie T1

7 Ob 222/04dOGH20.04.2005

Beisatz: Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten jeweils nicht schon mit Zahlung der monatlichen Raten, sondern erst ab „Überzahlung". (T1)

2 Ob 98/03fOGH11.08.2005
1 Ob 68/05iOGH09.11.2005

Beisatz: Selbst wenn beim Annuitätenkredit die Zinssatzänderung zu einer Veränderung der Ratenhöhe bei gleichbleibender Anzahl der Raten („variable Annuitäten bei unveränderter Gesamtlaufzeit") führte, tritt die Bereicherung nicht mit jeder (überhöht) geleisteten Rate, sondern erst mit dem Eintritt in die „Überzahlungsphase" ein. (T2)

1 Ob 162/05pOGH09.11.2005
6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Kläger stützt sich auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes. Ein Schaden des Kreditnehmers kann aber erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen; vor diesem Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen reduzierten ja - wenn auch allenfalls vor vertraglich bedungener Fälligkeit - die Darlehensschuld des Darlehensnehmers. (T3)

9 Ob 23/07hOGH08.02.2008

Vgl auch

1 Ob 51/08vOGH03.04.2008
1 Ob 241/07hOGH06.05.2008
4 Ob 208/08dOGH24.02.2009

Auch; nur: Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20050126_OGH0002_0030OB00234_04I0000_001