OGH 1Ob34/80; 1Ob46/81; 1Ob37/83; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob2331/96t; 1Ob32/02s; 1Ob253/02s; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d (RS0027390)

OGH1Ob34/80; 1Ob46/81; 1Ob37/83; 1Ob40/93; 1Ob6/96; 1Ob2331/96t; 1Ob32/02s; 1Ob253/02s; 1Ob8/03p; 1Ob255/06s; 12Os170/08d24.9.2009

Rechtssatz

Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen.

Kraftfahrgesetz

 

Normen

ABGB §1311 IIb
KFG allg

1 Ob 34/80OGH18.02.1981

Veröff: SZ 54/19 = EvBl 1981/161 S 466 = JBl 1981/650

1 Ob 46/81OGH13.01.1982

nur: Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. (T1) Veröff: EvBl 1982/51 S 181 = ZVR 1982/337 S 283

1 Ob 37/83OGH14.12.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80

1 Ob 40/93OGH11.03.1994

Veröff. SZ 67/39

1 Ob 6/96OGH27.02.1996

nur T1

1 Ob 2331/96tOGH24.06.1997
1 Ob 32/02sOGH26.02.2002

Beisatz: § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. (T2); Veröff: SZ 2002/28

1 Ob 253/02sOGH26.11.2002

Ähnlich; Beisatz: Mag die Bestellung eines Bauführers den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren können, sodass damit zugleich auch seinen Interessen Rechnung getragen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung baupolizeilicher Normen, ohne dass das Vermögen des Bauherrn deshalb schon selbst Schutzobjekt dieser Bestimmungen wäre. (T3); Veröff: SZ 2002/158

1 Ob 8/03pOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. (T4); Veröff: SZ 2003/9

1 Ob 255/06sOGH23.01.2007

Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/5

12 Os 170/08dOGH24.09.2009

Vgl; Beisatz: Schutzzweck des § 57a KFG ist es, durch (wiederkehrende) Begutachtung nicht den Anforderungen an Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit entsprechende Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8900000_001

Stichworte