Normen
GesAusG §3 Abs5 Z3
GesAusG §3 Abs5 Z4
6 Ob 91/08p | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass dessen Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist. (T1); Beisatz: Die Vorlagepflicht des § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG betrifft lediglich jene Jahresabschlüsse, die zum vom Gesetz gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten. (T2); Veröff: SZ 2008/164 |
6 Ob 210/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Ansicht, dass eine zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Zweck erfolgte grobe Schätzung des Liquidationswerts kein Gutachten iSd § 5 Abs 3 Z 3 GesAusG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_004
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