OGH 6Ob91/08p (RS0124450)

OGH6Ob91/08p6.11.2008

Rechtssatz

Die in § 3 Abs 5 GesAusG vorgesehenen Unterlagen haben den Zweck, nähere Aufschlüsse über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu gewähren. Für die in § 3 Abs 5 Z 3 GesAusG genannten Gutachten ist dies im Gesetz sogar ausdrücklich erwähnt. Gleiches ist auch für die in § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG angeführten Jahresabschlüsse und Lageberichte anzunehmen, zumal diese über den weiteren Zweck der Berichte nach § 3 GesAusG, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss, schon von vornherein keine Aufschlüsse geben können.

Squeeze-out

 

Normen

GesAusG §3 Abs5 Z3
GesAusG §3 Abs5 Z4

6 Ob 91/08pOGH06.11.2008

Beisatz: Sowohl der Wortlaut des § 3 Abs 5 GesAusG als auch die Materialien dazu legen die Auffassung nahe, dass dessen Aufzählung nicht demonstrativ, sondern vielmehr taxativ ist. (T1); Beisatz: Die Vorlagepflicht des § 3 Abs 5 Z 4 GesAusG betrifft lediglich jene Jahresabschlüsse, die zum vom Gesetz gebotenen Einsichtstermin bereits vorliegen oder vorliegen müssten. (T2); Veröff: SZ 2008/164

6 Ob 210/12vOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Die Ansicht, dass eine zu einem anderen Zeitpunkt und zu einem anderen Zweck erfolgte grobe Schätzung des Liquidationswerts kein Gutachten iSd § 5 Abs 3 Z 3 GesAusG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20081106_OGH0002_0060OB00091_08P0000_004

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