OGH 11Os112/08t (RS0124106)

OGH11Os112/08t21.10.2008

Rechtssatz

Allgemeine Mindestvoraussetzungen zur inhaltlichen Bejahung oder Verneinung der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand lassen sich nur typischerweise angeben, nicht aber begriffslogisch fassen. Zu sehr kommt es auf die faktischen Umstände des Einzelfalls unter dem Aspekt eines fairen, die Interessen von Anklage und Verteidigung sichernden Verfahrens an. Mehr oder minder relevant sind Zeit, Ort und Gegenstand der Tat, die Bezeichnung von Tatopfern sowie der vom Täter ins Auge gefasste strafgesetzwidrige Erfolg.

Normen

StPO §281 Abs1 Z8 Ca

11 Os 112/08tOGH21.10.2008
12 Os 85/18vOGH13.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20081021_OGH0002_0110OS00112_08T0000_001