OGH 2Ob47/08p (RS0124240)

OGH2Ob47/08p14.8.2008

Rechtssatz

Der Haftungsausschluss gemäß § 3 Z 3 EKHG ist auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person zu bejahen, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird.

Normen

EKHG §3 Z3

2 Ob 47/08pOGH14.08.2008

Beisatz: So zum Beispiel bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123). (T1); Beisatz: Auch zum Beispiel bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z). (T2)

2 Ob 214/08xOGH29.01.2009

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hatte die Tätigkeit des verletzten Dienstnehmers mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte sie lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden, sodass sie im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken diente, dann kommt der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht in Betracht. (T3)

9 ObA 52/11dOGH28.06.2011

Beisatz: Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung. (T4)

8 ObA 55/17xOGH29.11.2017

Veröff: SZ 2017/142

Dokumentnummer

JJR_20080814_OGH0002_0020OB00047_08P0000_003

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